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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

 

Die Notwehr ist die erforderliche Handlung, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Nothilfe ist dabei die Verteidigung zugunsten eines Anderen.

BGB § 227 Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einengegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Zur Abwehr des Angriffes im Rahmen der Notwehr muss stets das mildeste Mittel geaählt werden. Auch ist die Notwehr nur dann Zulässig, wenn überhaupt eine Abwehrhandlung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt dann nicht vor, wenn z.B. der Angegriffene sich selbst durch Ausweichen schützen kann. Selbst bei einem zulässigen Gegenangriff muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel beachtet werden. Es darf keine unangemessenen gefährliche Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Notwehr ist nur bei einem Gegenwärtigen Angriff zulässig. Ist der Angriff erst zu befürchten oder ist er bereits abgeschlossen, fehlt hier da Recht zur Abwehrmaßnahme.

BGB § 228 Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn dieBeschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

BGB § 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

BGB § 230 Grenzen der Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahrerforderlich ist.

(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirktwird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit

gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu

beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist

unverzüglich dem Gericht vorzuführen.

(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der

weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen

unverzüglich zu erfolgen.

 

BGB § 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Wiederrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

 

BGB § 904 Notstand

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.