Strafprozessordnung (StPO )
§ 127 (Vorläufige Festnahme)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach §163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
Intensiver und extensiver Notwehrprozess
Ein intensiver Notwehrprozess liegt vor, wenn in einer objektiv bestehenden Notwehrlage die Verteidigung über das Maß des Erforderlichen hinausgeht.
Ein extensiver Notwehrprozess liegt vor, wenn das Opfer in seiner Angst weiterhin auf dem bereits wehrlos am Boden liegenden Angreifer einschlägt.
Ob die Strafgerichte einem Kampfsportler Notwehrexzess zubilligen, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Ein Angegriffener wird sich nicht auf das Vorliegen eines gerechtfertigten Notwehrexzesses berufen können, wenn er den Angriff schuldhaft provozierte und erwartete.
Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben und Freiheit sowie weiteren aufgeführten Rechtsgütern.
Eine Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens aufgrund konkreter Umstände wahrscheinlich nahesteht.
Notwehrhilfe ist die Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs gegen einen Dritten. Notwehrhilfe ist nur dann zulässig, wenn sich das Opfer auch helfen lassen will.
In einer konfliktdynamischen Situation wird dem Nothelfer oft ein so schnelles Handeln abverlangt, dass der Wille des Opfers nicht ermittelt werden kann. In solchen Fällen ist im Wege einer mutmaßlichen Einwilligung die Annahme zugrunde zu legen, dass das Opfer verteidigt werden will. Leistet der Nothelfer in derartigen Situationen Verteidigung, so bleibt diese auch dann gerechtfertigt, wenn sich später herausstellt, dass der Angegriffene anders entschieden hätte, wenn er zuvor seinen Willen hätte äußern können.
Leichte Körperverletzungen können im Rahmen einer vorläufigen Festnahme gerechtfertigt sein. Wird jemand auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jemand befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Dieser Rechtfertigungsgrund greift aber nur, wenn der Täter noch am Tatort oder beim Verlassen des Gleichen angetroffen wird.
Ferner muss der Täter eine Straftat begannen haben. Straftaten von Kindern begründen jedoch kein Festnahmerecht.
Widersetzt sich der Täter mit Gewalt der Festnahme, besteht zudem ein Notwehrrecht.
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