Rechtsgrundlagen der Kampfkünste
Strafgesetzbuch (StGB)
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
StGB § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
Die Selbstverteidigung zielt darauf, einen Angreifer / Täter schnellstmöglich kampfunfähig zu machen und ihn dadurch von seinem Vorhaben abzubringen. Im deutschen Strafgesetzbuch wird jedem Bürger ausdrücklich das Recht zur Abwehr von Angriffen eingeräumt.
Wer sich gegen einen Angriff zu Wehr setzt, handelt nicht rechtswidrig, da der Angriff ein Rechtfertigungsgrund für die Verteidigung ist.
Notwehrfähig ist dabei jedes Rechtsgut wie das Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, die Intimsphäre und das Hausrecht.
Notwehr ist jedoch nur zulässig, wenn der Angriff gegenwärtig und rechtswidrig ist. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Rechtswidrig im Sinne des Gesetzes ist z.B. Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Bedrohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder versuchter Totschlag. Man kann sagen, rechtswidrig sind alle Taten, die vom Gesetz mit Strafe bedroht sind.
Bei der Abwehr eines Angriffes kommt es zu einer Situation mit erheblichen psychischen Drucks. Aus diesem Grund kann es bei einer Abwehrhandlung zu einer Überreaktion kommen. Diese hat der Gesetzgeber in § 33 StGB berücksichtigt.
StGB § 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
StGB § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
StGB § 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden,
handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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